Stand I-2012

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Mediation D A CH e.V., Deutschland, Austria, Schweiz, Fördergemeinschaft für friedliche Win-Win-Lösungen“, kurz: Mediation D A CH e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung friedlicher Konfliktlösungen durch die Verbreitung von Mediationswissen in der Bevölkerung wie in Fachkreisen durch Bildung, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung. Dies geschieht in allen Bereichen der Mediation: Vom allgemeinen Schutz zur Förderung der Jugend, der Ehe und Familie, der Kriminalprävention, der Umwelt und des Umweltschutzes bis zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Toleranz.

(2) Bildung und Weiterbildung der Bevölkerung wie der Fachkreise wird insbesondere verwirklicht durch den jährlichen Mediationspraxistag und die Fachgruppenarbeit des Vereins.

(3) Wissenschaft und Forschung im Bereich der Mediation werden dadurch gefördert, dass Praktiker die Forschenden – soweit es die Vertraulichkeit der Mediation erlaubt – mit Praxisantworten auf ihre Fragen versorgen.

(4) Die Förderung der Jugend wird verwirklicht durch die jährliche Auslobung und Verleihung des JugendWinWinno sowie durch andere Projekte wie z.B. den Internationalen Mediationskindertag.

(5) Die Förderung der Toleranz wird durch die Mediationsweiterbildung der Bevölkerung wie der Fachkreise im Allgemeinen sowie durch Auslobung und Verleihung des EhrenWinWinno im Besonderen verwirklicht.

(6) Die Förderung der internationalen Gesinnung wird durch die Vernetzung der deutschen, österreichischen und schweizerischen Mitglieder sowie durch internationale Fachgruppen verwirklicht.

(7) Die Förderung des Schutzes in wichtigen Lebensbereichen - von Ehe und Familie bis Umweltschutz - wird durch die Förderung der friedlichen Konfliktlösung in diesen Bereichen durch Mediatoren der Fördergemeinschaft D A CH verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Verein hat Fördermitglieder, zertifizierte Mitglieder, aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds / Auflösung der juristischen Person
b) durch schriftliche Austrittserklärung mit Frist von drei Monaten zum Jahresende.
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch die Vereinsordnung festgelegt wird.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (s. § 7)
b) die Versammlung der aktiven Mitglieder (Mitgliederversammlung) (s. § 8)
c) die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliedervollversammlung) (s. § 9)
d) die Fachgruppen (s. § 10)
e) die Fachgruppensprecher (s. § 11)
f) die Zertifizierungskommission (s. § 12)
g) der Beirat (s. § 14).

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand regelt die interne Arbeitsverteilung durch Beschluss des Vorstandes.

(3) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die behördlicherweise für erforderlich gehalten werden, um die Gemeinnützigkeit und die Eintragungsfähigkeit zu erreichen.

(5) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Führung des Vereins. Dazu gehört insbesondere die Organisation und Koordination von Informationen und Aktionen und die Konkretisierung und Aktualisierung der Vereinsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der aktiven Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung zeitnah erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Wenn kein aktives Mitglied gegen die Absendung per Email widerspricht, erfolgt sie – zum Zweck der sparsamen Mittelverwendung - per Email. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(4) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(5) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.

§ 9 Mitgliedervollversammlung

(1) Die Mitgliedervollversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und wählt die Fachgruppensprecher und ihre Stellvertreter aus der Mitte der Fördermitglieder und der zertifizierten Mitglieder auf Vorschlag der Fachgruppenmitglieder. Die im Zeitraum zwischen den Mitgliedervollversammlungen vom Vorstand ernannten Fachgruppensprecher und ihre Stellvertreter werden auf der
nächstfolgenden Mitgliedervollversammlung bestätigt oder neu gewählt. Das Nähere regelt die Vereinsordnung.

(2) Die Mitgliedervollversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Für die Form der Einladung und der Niederschrift gilt: Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung – zum Zweck der sparsamen Mittelverwendung - per Email. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(3) Stimmberechtigt in der Mitgliedervollversammlung sind alle Fördermitglieder, zertifizierten Mitglieder, aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied – auch juristische Personen - haben je eine Stimme. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

§ 10 Fachgruppen

(1) Ein wichtiger Teil des Vereinslebens findet – neben der Arbeit in den anderen Organen - in den Fachgruppen statt. Die Fachgruppen berichten von ihrer Arbeit in der Mitgliedervollversammlung. Die Fachgruppen bestehen aus Expertengruppen, Peergruppen, Regionalgruppen und Gruppen für internationale Zusammenarbeit. Sie achten bei der Ausgestaltung ihrer Arbeit die Satzung und die Vereinsordnung.

(2) Die Fachgruppen tragen die Bezeichnungen nach ihren Spezialisierungen, z.B. „Fachgruppe Behindertenrechtskonvention und Mediation“ oder „Fachgruppe Internationale Zusammenarbeit - Polen.“ Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

(3) Eine Fachgruppe, die sich gründen möchte, wird so zeitnah wie möglich vom Vorstand bestätigt, wenn ihre Gründung erwarten lässt, dass die Fachgruppe dazu beitragen wird, den Satzungszweck zu verwirklichen. Jedes Fördermitglied und jedes zertifizierte Mitglied kann Fachgruppengründungen anregen und Mitglied in mehreren Fachgruppen werden.

(4) Auch Nichtvereinsmitglieder können an ausgewählten Aktivitäten der Fachgruppen (z.B. Info-Abende zum Zwecke der Mitgliedergewinnung) teilnehmen.

§ 11 Fachgruppensprecher

(1) Die Fachgruppensprecher und ihre Stellvertreter organisieren und koordinieren in Abstimmung mit dem Vorstand Informationen und Aktionen im Zuständigkeitsbereich ihrer Fachgruppe.

(2) Die Amtszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Wiederernennung/ -wahl ist möglich. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

§ 12 Zertifizierungskommission

Die Zertifizierungskommission ist für die Zertifizierung von Mitgliedern zuständig. Mitglied der Zertifizierungskommission kann jedes zertifizierte Mitglied werden. Die Mitglieder der Zertifizierungskommission werden von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gewählt bzw. ernannt. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Wiederernennung/ -wahl ist möglich. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den Geschäftsbetrieb der Geschäftsstelle zu prüfen und einen Prüfbericht zu erstellen. Die Kassenprüfer werden vom Vorstand ernannt oder von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Wiederernennung/ -wahl ist möglich. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

§ 14 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Vertretern aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die in den nationalen Parlamenten der drei Länder vertretenen politischen Parteien haben einen Anspruch darauf, im Beirat vertreten zu sein. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. ernannt. Wiederernennung/ -wahl ist möglich.

(2) Die Beiratsmitglieder beraten und unterstützen den Vorstand und die Mitglieder. Einzelheiten regelt die Vereinsordnung.

§ 15 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 16 Selbstverpflichtung aller Mitglieder und aller zertifizierten Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins achten den Ehrenkodex der Fördergemeinschaft Mediation D A CH und die Vereinsordnung. Alle zertifizieren Mitglieder verpflichten sich, sich an den EU-Verhaltenskodex für Mediatoren zu halten.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Organisation Weißer Ring e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Anhang: Ehrenkodex der Fördergemeinschaft Mediation D A CH